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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Veranstalter erklärt sich mit folgenden Punkten einverstanden:
  1. Dem Musikern wird ein standfester (bei Freilichtveranstaltungen wassergeschützter) Platz von mindestens 4m Breite x 2,5m Tiefe (10qm) zur Verfügung gestellt.
  2. Die Musiker müssen ca. 2 Std. vor der Veranstaltung die Möglichkeit haben, ihre Anlage Aufzubauen und eine Probe zur Einstellung der Geräte durchführen zu können. Der genaue Termin hierfür wird jeweils mit dem Veranstalter abgestimmt und festgelegt.
  3. Die Musiker erhalten vom Veranstalter kostenlos Getränke und jeder ein Essen.
  4. Für mutwillige oder fahrlässige Beschädigung an der Anlage während der Veranstaltung haftet der Veranstalter. Dauert die Veranstaltung mehrere Tage bzw. ist die Veranstaltung durch größere Pausen unterbrochen, übernimmt der Veranstalter während der Abwesenheit der Musiker die Haftung für die ganze Anlage und stellt - wenn nötig - eine vertrauenswürdige (Nacht-)Wache zur Verfügung.
  5. Können die Musiker den Vertrag nicht einhalten, sind sie verpflichtet dies dem Veranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden des Rücktrittsgrundes mitzuteilen und nach Möglichkeit für einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Weitere Schadensersatzansprüche werden in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
  6. Wird der Vertrag seitens der Musiker ohne wesentliche Gründe nicht erfüllt, sind sie verpflichtet den daraus entstehenden, nachzuweisenden Schaden zu ersetzen, allerdings nur bis zum Höchstbetrag des Vertragswertes.
  7. Wird der Vertrag seitens des Veranstalters gelöst, hat der Veranstalter dies den Musikern unverzüglich nach Bekanntwerden des Rücktrittsgrundes mitzuteilen. Den Musikern steht dann eine Entschädigung in Höhe von mind. 20% des Vertragswertes zu; ab der 5. Woche vor der Veranstaltung mind. 50%; ab der 2. Woche mind. 60% und ab 3 Tage vor der Veranstaltung 100% des Vertragswertes. Haben die Musiker aufgrund des geschlossenen Vertrages ein anderes Angebot zum gleichen Termin abgesagt und kann er dies nachweisen, stehen ihm in jedem Fall 100% des Vertragswertes zu.
  8. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters sind die Musiker nicht zum Auftritt verpflichtet. Er hat jedoch das Recht, auf der Durchführung eines Ersatzgastspiels zu bestehen.
  9. Der Veranstalter verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung zu ermöglichen. Er verpflichtet sich, alle notwendigen Genehmigungen (u.a. öffentlich-rechtliche und durch die GEMA) auf seine Kosten einzuholen.
  10. Die Gage bzw. das Honorar sowie alle evtl. anfallenden Nebenkosten sind an die Musiker oder dessen Bevollmächtigten unmittelbar nach dem Auftritt in bar (Bargeld) auszuzahlen. Die Musiker erklären, für ihre Steuern selbst aufzukommen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen. Veranstalter und Musiker verpflichten sich, keinem Dritten gegenüber Auskünfte über die vereinbarte Gage zu geben.
  11. Die Rechtsbedingungen der Vertragsparteien unterliegen Deutschem Recht. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit im übrigen hierdurch nicht berührt. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Vorschriften des BGB. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.